Satzung des Heimatvereins Willershausen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Willershausen". Der Sitz des Vereins ist Kalefeld-Willershausen. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osterode eingetragen werden.

[Anm.: Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osterode erfolgte am 10. Juli 1992 unter Nr. 467.]

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

[Anm.: Der Heimatverein Willershausen e.V. ist seit dem 15. Januar 1993 als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.]

(2) Der Verein setzt sich die Erfüllung folgender Aufgaben zum Ziel: Fördern der Heimatkunde, Erforschen der Ortsgeschichte, Sammeln und Pflegen alten Kulturgutes, Erhalten der Volksbräuche und Volkssitten, Einsetzen für Maßnahmen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, Erhalten der Kultur- und Naturdenkmäler, Mitwirken bei der Pflege der Paten- und Partnerschaften des Dorfes, Unterstützen von Maßnahmen zur Dorferneuerung, zur Erhaltung historischer Bauten und zur Verschönerung des Dorfbildes sowie Weiterbilden durch Vorträge, Führungen und andere kulturelle Veranstaltungen.

(3) Der Verein darf ohne Änderung der Satzung keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

(4) Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung überörtlichen Vereinen und Verbänden anschließen, die den gleichen Zweck verfolgen.

 

§ 3 Verwendung von Geldmitteln

(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit dem Vorstand oder beauftragten Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Interessen des Vereins Auslagen entstehen, sind diese gegen Vorlage der Belege vom Verein zu ersetzen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts und jede andere Vereinigung werden. Die Aufnahme erfolgt nach Antrag auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Mitteilung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt oder verfolgt. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nach Fristsetzung nicht regelmäßig bezahlt.

(3) Der Verein kann gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Vorschläge und Mitwirkung die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, der bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Es steht jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin/ dem Kassenwart, der Schrift- und Pressewartin/ dem Schrift- und Pressewart sowie der Organisationswartin/ dem Organisationswart.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode vorzunehmen.

(3) Der Vorsitzende/ die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel sieben Tage vorher, in dringenden Fällen kurzfristig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Der Vorstand leitet den Verein zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere die Geschäftsführung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

(6) Dem Vorstand können Beisitzer/ Beisitzerinnen zugeordnet werden, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Sie haben beratende Funktion.

 

§ 8 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist der jeweilige Wohnsitz des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden.

 

§ 9 Gesetzliche Vertretung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/ der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwartin/ der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von 14 Tagen gerechnet ab Versanddatum, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, mit Ausnahme der in §§ 14 und 15 festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden schriftlich und begründet eingereicht werden.

(3) Die Tagesordnung enthält bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte:

a) Jahresbericht

b) Jahresrechnung

c) Rechnungsprüfungsbericht

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes (soweit nach § 7 notwendig)

f) Wahl der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen (alle zwei Jahre)

g) Behandlung vorliegender Anträge

 

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

a) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

b) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden und vom Schriftwart/ von der Schriftwartin zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen

Die beiden Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen und ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Rechnungslegung des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 12 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Arbeitsgruppen bilden, die den Vorstand in diesen Aufgabenbereichen unterstützen.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Anträge zu Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit zwei Drittel der Anwesenden beschlossen werden kann.

(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks an die Gemeinde Kalefeld zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Willershausen im Sinne von § 2 der Satzung.

 

Kalefeld-Willershausen, den 14. Juni 1991

 

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